Das Vertretungskonzept wird von zwei wesentlichen Grundsätzen bestimmt: einerseits dem Recht der Schülerin und des Schülers auf Unterricht (SchulG NRW § 1, §§ 34; 37) sowie der Verpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer Vertretungsunterricht zu erteilen (ADO § 10, § 12 und § 13) und somit Unterrichtsausfall weitgehend zu vermeiden; andererseits der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (ADO § 3), die Mehrbelastung der Kolleginnen und Kollegen auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.
Daraus ergeben sich die folgenden Leitlinien für die Organisation des Vertretungsunterrichtes:
Unterrichtsausfall wird so weit wie möglich durch Vertretungsunterricht vermieden. Bei vorhersehbarem Vertretungsunterricht hält die zu vertretende Lehrkraft möglichst Unterrichtsmaterial für die Lerngruppe bereit. Die Verlegung von Unterricht wird nur in begründeten Ausnahmefällen vorgenommen. Müssen Lehrkräfte zu Ad-hoc-Vertretungen in fremden Lerngruppen herangezogen werden, so wird diese Lerngruppe von Fachlehrerinnen und -lehrern mit Arbeitsaufgaben versorgt. Zur Sicherstellung von Ad-hoc-Vertretungen vor allem in der ersten Stunde und um die parallele Aufsicht in zwei Lerngruppen oder das Zusammenlegen von Lerngruppen zu vermeiden, stehen alle Lehrerinnen und Lehrer, die auf Grund ihres Stundenplans eine vergleichsweise geringe Anzahl an Springstunden haben, zu „Bereitschaftsstunden“ zur Verfügung. Hierzu wird ein Bereitschaftsplan erstellt.
Die besondere Situation von Teilzeitkräften wird bei der Anordnung von Mehrarbeit berücksichtigt.